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Vervielfältigung des geschützten Inhalts nur mit ausdrücklicher Genehmigung der KIESS GmbH & Co. KG.


 


BGV D26 Strahlarbeiten (Auszüge)

Diese BG-Vorschrift ist maßgeblich für Strahlarbeiten und bisher bekannt als VBG 48.

Von jedem Unternehmen und Versicherten ist die BGV D26 vollständig und in der zurzeit gültigen Fassung einzuhalten.

Im Folgenden werden nur einige Auszüge der Vorschrift aufgelistet.

1. Geltungsbereich
Das Strahlen von Oberflächen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.

2. Begriffsbestimmung
Definition von Begriffen wie Strahlen, Strahlmittel, Strahlgeräte, Strahlmaschinen usw.

3. Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
   Strahlmittel
   Strahlräume
   Absaugeinrichtungen
dieser Vorschrift entsprechen.

4. Strahlräume
In Strahlräumen Staubablagerungen vermeiden.
Personen in Strahlräumen müssen von außen beobachtet werden können.
Die Strahlräume müssen mit Absaugeinrichtungen (Filteranlagen) ausgerüstet sein.

5. Umgang mit Gefahrenquellen
siehe BGV B1

6. Freistrahlen
Bei fehlendem Sichtkontakt muss eine fortwährende Verständigung ermöglicht werden.
In besonderen Fällen (giftige Stoffe usw.) sind Einrichtungen zum Reinigen von anhaftenden Strahlstaub beim Verlassen der Strahlräume vorzusehen sowie getrennte Umkleideräume für Straßen- und Schutzkleidung.

7. Maximale Gehalte an gefährlichen Stoffen im Strahlmittel

8. Feuer- und Explosionsgefahr
Zündquellen dürfen in den Strahlbereichen nicht vorhanden sein. Siehe BGR 104

9. Beschäftigungsbeschränkung
Jugendliche dürfen Freistrahlarbeiten nicht durchführen
Ausnahmen siehe BGV D26

10. Betriebsanweisungen
Der Unternehmer hat für Strahlarbeiten eine Betriebsanweisung aufzustellen

11. Persönliche Schutzausrüstung
muss entsprechend BGV D26 bereitgestellt werden

12. Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel
Nur zulässiges, freigegebenes Strahlmittel darf verwendet werden

13. Schutz gegen Strahlmitteleinwirkung
z.B.
- Filteranlagen
- Sicherheitseinrichtungen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Atemschutzgeräte
- Nachlauf Filteranlage
- Abschaltung Strahlkessel beim Betreten des Strahlraumes,
- Sichtfenster, Torendschalter, Fernbedienung, Schnellabschaltung usw.

14. Verlassen des Strahlraumes vor Inbetriebnahme
Keine Personen im Strahlraum bei Inbetriebnahme

15. Freistrahlarbeiten
Fernbedienung, Schnellabschaltung
Einrichtungen zum Verständigen
Personen – Notsignalanlage usw.

16. Hygienische Schutzmaßnahmen
Regelung der sanitären Einrichtungen

17. Strahlen verschiedener Metalle
Metalle z.B. Leichtmetalle und eisenhaltige Teile dürfen nicht in dem gleichen
Strahlraum bearbeitet werden (Explosionsgefahr)

18. Strahlen von Magnesiumlegierungen
Beschränkungen für Magnesiumlegierungen

19. Reinigung
Gefahrlose, regelmäßige Reinigung von Staubablagerungen auch bei
explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen

20. Instandhaltung
Ausführliche Reinigungsarbeiten bevor Instandhaltungsmaßnahmen
vorgenommen werden, auch wegen Feuer- und Explosionsgefahr.
Montage der Kupplungen an Strahlschläuchen (Einbinden) entsprechend Montageanleitungen.

21. Prüfungen
Druckluftstrahlgeräte müssen durch einen Sachkundigen geprüft werden:
- Vor Inbetriebnahme
- Nach Betriebsunterbrechungen
- Nach Änderung des Aufstellungsortes
- Nach Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben davon unberührt.
Alle Prüfungen in Prüfbescheinigungen festhalten.

22. Ordnungswidrigkeiten

23. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Umrüsttermine zur Einhaltung dieser Vorschrift

24. Inkrafttreten
Die BGV D26 tritt am 1. April 1994 in Kraft

Abschließend wird noch mal darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um eine unvollständige und gekürzte Darstellung BGV D26 handelt.

Weiter verweisen wir auf die zugehörigen Durchführungsanweisungen zur BGV D26.